Der Winter hat sich mit Schnee und Kälte ja bereits ein wenig in unseren Breiten gezeigt. Da ist es gut, sich die Räum- und Streupflicht noch einmal in Erinnerung zu rufen. Die Stadt Freital hat die Straßenreinigung und den Winterdienst im Rahmen der Straßenreinigungssatzung geregelt und bestimmte Pflichten auf die Eigentümer der Anliegergrundstücke (Verpflichtete) übertragen.
Die Stadtverwaltung selbst lässt auf zirka zwei Dritteln des Straßennetzes von Freital den Winterdienst durchführen. Auch die Anliegerpflichten bei stadteigenen Grundstücken und die Bushaltestellenbereiche werden durch Unternehmen im Auftrag der Stadt ausgeführt.
Neben der allgemeinen Straßenreinigungspflicht haben die Verpflichteten bei Schneefall die Gehwege und Zugänge zu Überwegen vor ihren Grundstücken in einer solchen Breite von Schnee zu räumen, dass nach Möglichkeit keine Behinderungen mehr bestehen. Bei großem Schneefall muss der Schnee, sofern der Platz auf dem Gehweg nicht mehr ausreicht, in die Vorgärten oder an andere geeignete Stellen gebracht werden. Er darf nicht auf die Straße geschoben oder verkehrsbehindernd gelagert werden. Die Ablagerung der anfallenden Schneemassen auf Verkehrsflächen (Fahrbahnrand) darf nur erfolgen, wenn es außerhalb des Verkehrsraumes keine Möglichkeit gibt. In der Regel ist es dann möglich, den Schnee so abzulagern, dass entlang des Bordsteins ein Wall entsteht, gegen den der Fahrbahnwinterdienst den Schnee absetzen kann.
Sind keine von der Fahrbahn baulich getrennten Gehwege vorhanden, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,50 Meter Breite entlang des Anliegergrundstückes. Dabei sollte der geräumte Schnee wenn möglich, unmittelbar an der Grundstücksgrenze abgelagert werden. Festgetretener oder auftauender Schnee ist ebenfalls – soweit möglich und zumutbar – zu lösen und abzulagern.
Bei Schnee- und Eisglätte sind Gehwege sowie Zugänge zur Fahrbahn und zu Überwegen in einer solchen Breite abzustumpfen, dass der Fußgängerverkehr so weit wie möglich gewährleistet ist. Als Streumaterial sind vor allem Sand, Splitt und ähnliches abstumpfendes Material zu verwenden. Die Verwendung von auftauenden Mitteln ist auf ein unumgängliches Maß zu beschränken.
Die Verpflichtungen zur Schneeberäumung gelten für die Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr, an Sonnabenden, Sonntagen und Feiertagen von 8.00 bis 20.00 Uhr, und sind bei Schneefall unverzüglich auszuführen. Gleiches gilt für die Beseitigung von Schnee- und Eisglätte. Für die Beschaffung und Entsorgung von Streumaterial sind die Eigentümer der Anliegergrundstücke verantwortlich. Verstöße können mit Bußgeld geahndet und die Pflichten zwangsweise auf Kosten der Verpflichteten durchgesetzt werden.
Weitere Informationen auch im Internet unter:
www.freital.de, Rubrik Bürgerservice, Suchbegriff Straßenreinigungssatzung.