Staatsregierung beschlieĂt neue Corona-Schutz-Verordnung fĂŒr Sachsen
Die sĂ€chsische Staatsregierung hat in ihrer heutigen Kabinettssitzung eine neue SĂ€chsische Corona-Schutz-Verordnung verabschiedet. Sie tritt am 14. Juni 2021 in Kraft und gilt bis einschlieĂlich 30. Juni 2021. Vorgaben fĂŒr Kitas und Schulen werden ab sofort durch eine eigene Verordnung des Kultusministeriums geregelt. Aufgrund der niedrigeren Inzidenzen werden weitere Lockerungen und Erleichterungen möglich.
GeÀnderte GrundsÀtze
Mit der Verordnung werden im Bereich der GrundsĂ€tze verschiedene Anpassungen vorgenommen. Fortan gilt fĂŒr sĂ€mtliche Ăberschreitungen wie auch Unterschreitungen von Schwellenwerten, dass die damit verbundenen Regelungen am ĂŒbernĂ€chsten Tag in Kraft treten, wenn der jeweilige Schwellenwert zuvor an fĂŒnf Tagen ĂŒber- bzw. unterschritten worden ist. Damit gilt auch fĂŒr die 7-Tage-Inzidenzmarke von 35 nicht mehr die 14-Tage-Regelung.
Der bisherige Grenzwert von 1.300 Betten auf Normalstation in Sachsen wird um die Bettenbelegung auf den Intensivstationen erweitert: Sind entweder mehr als 1.300 Betten auf der Normalstation oder 420 Betten auf den sÀchsischen Intensivstationen mit Corona-Patienten belegt, kommt es zur Aufhebung aller Lockerungsschritte, die bei einer 7-Tage-Inzidenz unter 100 möglich sind.
KontaktbeschrÀnkungen
Bei einem 7-Tage-Inzidenzwert unter 100 bleiben die KontaktbeschrĂ€nkungen unverĂ€ndert: Erlaubt sind Treffen von zwei HausstĂ€nden â in geschlossenen RĂ€umen mit maximal fĂŒnf Personen, sonst maximal zehn Personen. Bei Unterschreitung des Schwellenwertes von 50 dĂŒrfen sich bis zu zehn Menschen unabhĂ€ngig von Zahl der Haushalte treffen.
FĂŒr Familien-, Vereins- und Firmenfeiern, die in Gastronomiebetrieben, in eigenen oder von Dritten ĂŒberlassenen voneinander abgetrennten RĂ€umlichkeiten oder FreiflĂ€chen stattfinden, besteht bei einer 7-Tage-Inzidenz unter 35 eine Begrenzung auf 50 Personen. Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres, VollstĂ€ndig Geimpfte und Genesene zĂ€hlen bei den KontaktbeschrĂ€nkungen weiterhin nicht mit.
Maskenpflicht
Im öffentlichen Raum unter freiem Himmel besteht weiterhin die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten wird.
In ambulanten wie stationĂ€ren Alten- und Pflegeeinrichtungen kann fĂŒr BeschĂ€ftigte, zu betreuende oder zu pflegende Personen und Besucher, sofern alle genannten als genesen oder vollstĂ€ndig geimpft gelten, die Pflicht zum Tragen einer FFP-2-Maske aufgehoben werden. Ein medizinischer Mund-Nasen-Schutz (OP-Maske) ist dann ausreichend.
Inzidenzbasierte Ăffnungen:
ErgÀnzend zu den Regelungen der letzten Verordnung sind ab dem 14. Juni 2021 zusÀtzlich folgende Lockerungen möglich:
Liegt die 7-Tage-Inzidenz in einem Landkreis oder einer Kreisfreien Stadt an fĂŒnf aufeinanderfolgenden Tagen unter dem Schwellenwert von 100, gilt ab dem ĂŒbernĂ€chsten Tag u.a.:
â Touristische Ăbernachtungsangebote sind mit Kontakterfassung und tagesaktueller Testung zu Beginn des Aufenthaltes zulĂ€ssig,
â Messen, Tagungen und Kongresse könne mit tagesaktueller Testung, Hygienekonzept und Kontakterfassung durchgefĂŒhrt werden,
â An EheschlieĂungen dĂŒrfen nicht mehr als 30 Personen teilnehmen, die Testpflicht bei mehr als zehn Teilnehmenden bleibt bestehen,
â beim Besuch von Museen, Galerien, Kulturveranstaltungen im AuĂenbereich etc. wird die Pflicht zur vorherigen Terminbuchung aufgehoben,
â Proben und Auftritte von Laien- und Amateurchören sind unter den Auflagen der Terminbuchung, Kontakterfassung und Nachweis einer tagesaktuellen Testung möglich,
â Gruppensport von bis zu 30 MinderjĂ€hrigen ist auch auf AuĂensportanlagen ohne Test möglich,
â Sportveranstaltungen mit Publikum sind unter der Voraussetzung eines Hygienekonzeptes, der Kontakterfassung sowie einer Testpflicht fĂŒr Besucher zulĂ€ssig,
â Seilbahnen wie auch die Fluss- und Seeschifffahrt im Ausflugsverkehr oder der touristische Bahn- und Busverkehr können mit Hygienekonzept, Kontakterfassung und tagesaktueller Testung der GĂ€ste stattfinden.
Liegt die 7-Tage-Inzidenz in einem Landkreis oder einer Kreisfreien Stadt an fĂŒnf aufeinanderfolgenden Tagen unter dem Schwellenwert von 50, gilt ab dem ĂŒbernĂ€chsten Tag u.a.:
â GroĂveranstaltungen mit ĂŒber 1.000 Besuchern gleichzeitig sind mit genehmigtem Hygienekonzept, den Auflagen der Terminbuchung, Kontakterfassung sowie Testpflicht zulĂ€ssig,
â Mensen und Kantinen können ohne Testpflicht, aber mit Kontakterfassung öffnen,
â Die Ăffnung von HallenbĂ€dern, KurbĂ€dern, SpaĂbĂ€dern, HotelschwimmbĂ€dern, Wellnesszentren und Thermen ist möglich, wobei neben einem Hygienekonzept die Kontakterfassung und die tagesaktuelle Testung der Besucher benötigt wird. FĂŒr MinderjĂ€hrige entfĂ€llt in FreibĂ€dern die Testpflicht,
â IndoorspielplĂ€tze, Zirkusse, Spielhallen, -banken, Wettannahmestellen können mit Hygienekonzept, Kontakterfassung und tagesaktueller Testung der Kunden öffnen.
Â
Seit 5. Juni liegt im Landkreis SĂ€chsische Schweiz-Osterzgebirge die Inzidenz unter 35. Wenn am 9. Juni dies ebenfalls so ist, gelten folgende Lockerungen ab Montag:
Liegt die 7-Tage-Inzidenz in einem Landkreis oder einer Kreisfreien Stadt an fĂŒnf aufeinanderfolgenden Tagen unter dem Schwellenwert von 35, gilt ab dem ĂŒbernĂ€chsten Tag u.a.:
â Die Pflicht zur Kontakterfassung im AuĂenbereich der Gastronomie entfĂ€llt,
â Ăffentliche FestivitĂ€ten sowie Feiern auf öffentlichen PlĂ€tzen mit Hygienekonzept sind zulĂ€ssig,
â An EheschlieĂungen und Beerdigungen dĂŒrfen bis zu 50 Personen teilnehmen, wobei die Testpflicht entfĂ€llt,
â Die Personenbegrenzung und Testverpflichtung bei der SportausĂŒbung fĂ€llt weg,
â Saunen, DampfbĂ€der- und -saunen können mit Hygienekonzept, Kontakterfassung und tagesaktueller Testung der Besucher öffnen,
â Diskotheken, Clubs und Musikclubs dĂŒrfen mit Hygienekonzept, tagesaktueller Testung und Kontaktnachverfolgung öffnen,
â Der Betrieb von ProstitutionsstĂ€tten, -veranstaltungen, -vermittlungen und -fahrzeugen ist mit (genehmigtem) Hygienekonzept, Kontakterfassung und Testauflage fĂŒr die Kunden zulĂ€ssig,
â Die Testpflichten entfallen weitgehend, sofern der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann. FĂŒr folgende Ausnahmen bleibt die Testpflicht bestehen:
o Sport- und Kulturveranstaltungen mit Publikum, wenn der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann,
o Messen im Innenbereich,
o GroĂveranstaltungen,
o Dampfsaunen, DampfbÀder, Saunen,
o Prostitutionsangebote.
Â
Â
Quelle: SĂ€chsisches Staatsministerium fĂŒr Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt