Pflicht zur Quarantäne nur noch für Reisende aus Drittstaaten außerhalb Europas
Gleichzeitig mit den anderen Bundesländern ändert der Freistaat Sachsen seine Quarantäne-Verordnung für Ein- und Rückreisende. Laut der ab 21. Mai 2020 geltenden Rechtsvorschrift sind Personen, die von außerhalb Europas nach Sachsen einreisen, verpflichtet, sich unverzüglich in ihre Wohnung oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern. In dieser Zeit ist es den Personen nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören und einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Die in Quarantäne befindlichen Reiserückkehrer sind verpflichtet, das Gesundheitsamt auf ihre Einreise hinzuweisen. Gleichzeitig sind sie verpflichtet, beim Auftreten von Krankheitssymptomen das Gesundheitsamt unverzüglich zu informieren.
Neu ist, dass Reiserückkehrer vom Gesundheitsamt von der Quarantänepflicht vorzeitig befreit werden können, wenn sie nach ihrer Rückkehr einen negativen Corona-Test vorweisen.
Als Drittstaaten außerhalb Europas gelten alle Staaten außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz, Großbritannien und Nordirland.
Die Regelung gilt ebenso für Reisende aus allen Staaten die lauf offizieller Veröffentlichungen eine 7-Tage-Inzidenz von mehr als 50 Fällen pro 100.000 Einwohner aufweisen.
Ausgenommen von der häuslichen Quarantäne sind Personen, die beruflich bedingt grenzüberschreitend reisen, weil sie Waren und Güter auf Straße, Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren. Befreit von der Pflicht zur Quarantäne sind Reisende, deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens und der Pflegeeinrichtungen, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Pflege diplomatischer und konsularischer Beziehungen, der Funktionsfähigkeit des Rechtswesens sowie der Funktionsfähigkeit von Volksvertretung, Regierung und Verwaltung des Bundes, der Länder und der Kommunen zwingend notwendig ist. Diese Notwendigkeit ist vom Arbeitgeber oder Dienstherrn zu bescheinigen. Ebenfalls ausgenommen von der Quarantänepflicht nach Rückkehr sind Mitarbeiter von Luft-, Schiffs-, Bahn-, oder Busverkehrsunternehmen oder als Besatzung von Flugzeugen, Schiffen, Bahnen und Bussen, die sich außerhalb des Bundesgebiets aufgehalten haben, sowie Personen, die auf der Durchreise durch Sachsen sind.
Die Verpflichtung zur Quarantäne gilt zudem nicht für Saisonarbeitskräfte, die aus dem Ausland ins Bundesgebiet für eine mindestens dreiwöchige Arbeit einreisen, wenn am Ort ihrer Unterbringung und ihrer Tätigkeit in den ersten 14 Tagen nach ihrer Einreise gruppenbezogen betriebliche Hygienemaßnahmen ergriffen werden, die einer Absonderung vergleichbar sind. Zudem muss das Verlassen der Unterbringung nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit gestattet ist.
Diese Regelung tritt am 21. Mai 2020 in Kraft und mit Ablauf des 14. Juni 2020 außer Kraft.
Quelee: Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt