Betretverbot für Alten- und Pflegeheime

Allgemeinverfügung des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge zur Regelung des Betretungsverbots von Alten- und Pflegeheimen, Einrichtungen, die dem Sächsischen Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetz unterfallen sowie stationäre Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe auf dem Gebiet des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge

– Alten- und Pflegeheime, Einrichtungen, die vom Anwendungsbereich des § 2 Sächsischen Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetz (SächsBeWoG) erfasst sind, sowie stationäre Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge dürfen von Besuchern nicht betreten werden.

– Vom Verbot der Ziffer 1 ausgenommen sind therapeutisch oder medizinisch notwendige Besuche, das Betreten durch Handwerker für nicht aufschiebbare bauliche Maßnahmen am Gebäude sowie Reparaturen an Infrastruktureinrichtungen sowie durch Angehörige bei Vorliegen eines dringenden Notfalls. Diese Personen haben ihren geplanten Besuch telefonisch bei der Einrichtung anzukündigen.|

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