Betretungsverbot von Alten- und Pflegeheimen und weiteren Einrichtungen

Mit sofortiger Wirkung tritt die heute vom Landkreis SĂ€chsische Schweiz-Osterzgebirge erlassene AllgemeinverfĂŒgung des Landkreises SĂ€chsische Schweiz-Osterzgebirge in Kraft, die das  Betretungsverbot von Alten- und Pflegeheimen, Einrichtungen, die dem SĂ€chsischen Betreuungs- und WohnqualitĂ€tsgesetz unterfallen sowie stationĂ€re Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe auf dem Gebiet des Landkreises SĂ€chsische Schweiz-Osterzgebirge regelt.
Diese Maßnahme ist erforderlich, da sich der neuartige Coronavirus zunehmend auch in Deutschland ausbreitet.
Die AllgemeinverfĂŒgung ist veröffentlicht und ortsĂŒblich bekanntgegeben auf der Internetseite des Landratsamtes unter www.landratsamt-pirna.de/ortsuebliche-bekanntgabe-kreistag.html.

 

 

AllgemeinverfĂŒgung des Landkreises SĂ€chsische Schweiz-Osterzgebirge zur Regelung des Betretungsverbots von Alten- und Pflegeheimen, Einrichtungen, die dem SĂ€chsischen Betreuungs- und WohnqualitĂ€tsgesetz unterfallen sowie stationĂ€re Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe auf dem Gebiet des Landkreises SĂ€chsische Schweiz-Osterzgebirge

  1. Alten- und Pflegeheime, Einrichtungen, die vom Anwendungsbereich des § 2 SĂ€chsischen Betreuungs- und WohnqualitĂ€tsgesetz (SĂ€chsBeWoG) erfasst sind, sowie stationĂ€re Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe im Landkreis SĂ€chsische Schweiz-Osterzgebirge dĂŒrfen von Besuchern nicht betreten werden.
  2. Vom Verbot der Ziffer 1 ausgenommen sind therapeutisch oder medizinisch notwendige Besuche, das Betreten durch Handwerker fĂŒr nicht aufschiebbare bauliche Maßnahmen am GebĂ€ude sowie Reparaturen an Infrastruktureinrichtungen sowie durch Angehörige bei Vorliegen eines dringenden Notfalls. Diese Personen haben ihren geplanten Besuch telefonisch bei der Einrichtung anzukĂŒndigen.
  3. Diese VerfĂŒgung tritt am Tag nach der ortsĂŒblichen Bekanntmachung in Kraft.
  4. Auf die Bußgeld- und Strafvorschriften des § 73 Absatz 1a Nr. 6 IfSG und § 75 Absatz 1 Nr. 1 sowie Absatz 3 und 4 IfSG wird hingewiesen.

BegrĂŒndung:

I.

Das Landratsamt des Landkreis SĂ€chsische Schweiz-Osterzgebirge ist gemĂ€ĂŸ § 28 Absatz 1 Satz 2 des IfSG in Verbindung mit § 1 der Verordnung der SĂ€chsischen Staatsregierung zur Regelung von ZustĂ€ndigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSGZuVO)
sachlich zustĂ€ndig. Es ist weiterhin gemĂ€ĂŸ § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts fĂŒr den Freistaat Sachsen (SĂ€chsVwVfZG) in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) auch örtlich
zustĂ€ndig fĂŒr den Erlass dieses Bescheides.

II.

Werden Kranke, KrankheitsverdĂ€chtige, AnsteckungsverdĂ€chtige oder Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdĂ€chtig oder Ausscheider war, so trifft die zustĂ€ndige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung ĂŒbertragbarer Krankheiten erforderlich ist, § 28 Absatz 1 Satz 1 IfSG. Unter diesen Voraussetzungen kann die zustĂ€ndige Behörde gemĂ€ĂŸ § 28 Absatz 1 Satz 2 IfSG Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen einer grĂ¶ĂŸeren Anzahl von Menschen beschrĂ€nken oder verbieten und Badeanstalten oder in § 3 genannte Gemeinschaftseinrichtungen oder Teile davon schließen. Sie kann auch Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte nicht zu betreten, bis die notwendigen Schutzmaßnahmen durchgefĂŒhrt worden sind.

III.

Aktuell erhöhen sich tĂ€glich die Zahlen derer, die nachweislich an dem neuartigen Coronavirus erkrankt sind und auch die Zahl der begrĂŒndeten VerdachtsfĂ€lle steigt an. Da mittlerweile auch Italien und weitere Gebiete in Europa als Risikogebiet eingestuft wurden und viele Personen sich in den letzten Wochen dort aufgehalten haben, ist davon auszugehen, dass sich viele Personen mit dem Virus angesteckt haben. Im Gebiet des Landkreises SĂ€chsische Schweiz-Osterzgebirge sind bereits einige bestĂ€tigte FĂ€lle registriert worden und es ist davon auszugehen, dass die
zugrundeliegenden Infektionsketten weit verzweigt sind und es auch eine große Zahl infizierter Personen gibt, die asymptomatisch sind, da man eine Ansteckung oft gar nicht bemerkt, weil diese ohne Symptome verlĂ€uft. Die hĂ€ufigen Symptome können auch fĂŒr eine ErkĂ€ltung oder einen grippalen Infekt gehalten werden. Es handelt sich bei dem Ausbruchsgeschehen um eine sich sehr dynamisch entwickelnde und ernst zu nehmende Situation. Bei einem Teil der FĂ€lle sind die KrankheitsverlĂ€ufe schwer, auch tödliche KrankheitsverlĂ€ufe kommen vor. Es ist daher möglich, dass Besucher, die gar nicht wissen, dass sie krank sind oder ihre Symptome nicht in den
Zusammenhang mit dem neuartigen Coronavirus bringen bzw. verharmlosen, Personen, die in den unter Ziffer 1 genannten Einrichtungen leben bzw. arbeiten, anstecken können.

In den unter Ziffer 1 genannten Einrichtungen werden vielfach Personen betreut, die durch eine Infektion mit dem neuen Erreger in besonders schwerer Weise gesundheitlich gefĂ€hrdet wĂ€ren. Zum Schutz dieser besonders vulnerablen Personengruppen stellt die BeschrĂ€nkung des Zutritts eine geeignete und erforderliche Schutzmaßnahme dar. Neben der Vermeidung von EintrĂ€gen des Erregers in die Einrichtungen wird auch die medizinische Versorgung unterstĂŒtzt. Die Gefahr der Erkrankung des betreuenden und medizinischen Personals wird verringert.

Bei unbeschrĂ€nktem Zugang von Besuchern wĂŒrden bei dem aktuell hohen Risiko, dass die Besucher an dem neuartigen Coronavirus erkrankt sind, mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Verletzung eines geschĂŒtzten Rechtsguts, hier die Gesundheit bzw. das Leben von deutlich gefĂ€hrdeten Personengruppen, geschehen, wenn weiterhin ohne BeschrĂ€nkungen alle Besucher zugelassen werden. Die Verbreitung des Virus wĂŒrde zudem vorangetrieben werden.

Die angeordnete Maßnahme ist verhĂ€ltnismĂ€ĂŸig. Sie ist geeignet, da sie durch die starke Begrenzung der Besucher einer Einrichtung einer Verbreitung des neuartigen Coronavirus vorbeugt bzw. die Wahrscheinlichkeit einer Ansteckung deutlich verringert.

Sie ist auch erforderlich, da keine milderen Maßnahmen möglich sind. Zur Vorbeugung einer
Ansteckung ist es geboten, sich hÀufig die HÀnde zu waschen und zu desinfizieren, eine gewisse Husten- und Niesetikette zu wahren sowie bei Symptomen zuhause zu bleiben. Die Beachtung dieser allgemeinen Verhaltensregeln ist bei dem genannten erheblich gefÀhrdeten Personenkreis jedoch nicht ausreichend und kann zudem leicht missachtet werden.

Das Besuchsverbot ist auch angemessen. Eine Ansteckung mit dem neuartigen Coronavirus könnte erheblich die Gesundheit beeintrÀchtigen bzw. sogar das Leben gefÀhrden. Das Recht auf körperliche Unversehrtheit der Bewohner der oben genannten Einrichtungen durch das
Betretungsverbot ĂŒberwiegt in diesem Fall das Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit der Besucher bzw. das Grundrecht der BerufsausĂŒbungsfreiheit. Auch werden therapeutisch oder medizinisch notwendige Besuche nicht ausgeschlossen, dringend notwendige Maßnahmen am GebĂ€ude dĂŒrfen durch Außenstehende durchgefĂŒhrt werden und im Notfall können Angehörige die Einrichtung betreten. Eine Voranmeldung wird als geringfĂŒgige Belastung desjenigen angesehen.

Die Inanspruchnahme sogenannter „Nicht-Störer“ ist ebenfalls verhĂ€ltnismĂ€ĂŸig. GrundsĂ€tzlich dĂŒrfen Maßnahmen nur gegen Personen gerichtet werden, die entweder Zustands- oder Verhaltensstörer sind. Allerdings ist es im vorliegenden Fall angezeigt, im Sinne einer erfolgreichen und effektiven Gefahrenabwehr auch Personen in Anspruch zu nehmen, die sogenannte „Nicht‑Störer“ sind. Andere, gleich wirksame Maßnahmen gegen Störer, also nachweislich infizierte Personen oder Personen, die sich nachweislich im Risikogebiet aufgehalten haben, sind nicht ersichtlich. Die Nicht-Störer werden durch diese Inanspruchnahme auch nicht erheblich selbst gefĂ€hrdet und auch nicht in etwaigen fĂŒr sie bestehenden höherwertigen Pflichten verletzt.

IV.

Die Anordnung tritt am Tag nach der ortsĂŒblichen Bekanntmachung in Kraft. Sie ist nicht befristet. Bei entsprechender erneuter RisikoeinschĂ€tzung wird die AllgemeinverfĂŒgung aufgehoben.

Die Anordnung stellt eine Maßnahme nach § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 IfSG dar.

Die Bußgeldbewehrung der Maßnahme bis zu 25.000 Euro folgt aus § 73 Absatz 1a Nr. 6 IfSG.

GemĂ€ĂŸ § 75 Absatz 1 Nr. 1 IfSG wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer einer vollziehbaren Anordnung nach § 28 Absatz 1 Satz 2 zuwiderhandelt. Handelt der TĂ€ter im Falle des § 75 Absatz 1 IfSG fahrlĂ€ssig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

FRM-TV

Kostenfrei
Ansehen