Landesdirektion Sachsen regelt EntschÀdigungszahlungen bei Verdienstausfall
Wer auf Grund des Corona-Virus offiziell unter QuarantĂ€ne gestellt wird, einem TĂ€tigkeitsverbot unterliegt und dadurch einen Verdienstausfall erleidet, kann ĂŒber die Landesdirektion Sachsen eine EntschĂ€digung beantragen.
»Mit den entsprechenden EntschĂ€digungen können sĂ€chsische Betriebe, SelbststĂ€ndige und Freiberufler wirksam unterstĂŒtzt werden. Sie sollen auch mit den möglichen finanziellen Folgen der neuen Viruserkrankung nicht alleingelassen werden«, erklĂ€rt Regina Kraushaar, PrĂ€sidentin der Landesdirektion Sachsen.
Bei Angestellten zahlt in der Regel der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt zunĂ€chst weiter. Dieser kann sich das Geld im Nachhinein von der Landesdirektion Sachsen auf Antrag erstatten lassen. Grundlage fĂŒr die EntschĂ€digung ist das Gesetz zur VerhĂŒtung und BekĂ€mpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz). Danach bemisst sich die EntschĂ€digung fĂŒr die ersten sechs Wochen einer QuarantĂ€ne nach dem Verdienstausfall, also dem Netto-Arbeitsentgelt. Vom Beginn der siebenten Woche an richtet sich die EntschĂ€digung nach der Höhe des Krankengeldes.
Sind Arbeitnehmer allerdings arbeitsunfĂ€hig â also vom Arzt krankgeschrieben â, treten die Leistungen des Arbeitgebers und der Krankenversicherung vorrangig ein. FĂŒr die Zeit einer Krankschreibung besteht daher kein Anspruch auf EntschĂ€digung.
Nach dem Infektionsschutzgesetz erhalten auch SelbststÀndige und Freiberufler den Verdienstausfall ersetzt. Grundlage der Berechnung der EntschÀdigung ist der letzte vorliegende Einkommenssteuerbescheid.
Die AntrÀge sind innerhalb einer Frist von drei Monaten nach TÀtigkeitsunterbrechung oder dem Ende der QuarantÀne bei der Landesdirektion Sachsen zu stellen.
Weitere Informationen sowie die entsprechenden AntrÀge sind unter dem angegebenen Link abrufbar.