Allgemeinverfügung Sperrung des Waldes im Gebiet Nationalparkregion Sächsische Schweiz

Das Landratsamt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge als untere Forstbehörde erlässt in Abstimmung mit dem Forstbezirk Neustadt und der Nationalparkverwaltung Sächsische Schweiz gemäß §§ 13 Abs. 1, 2 und 35 Nr. 1, 2 SächsWaldG nachfolgende Allgemeinverfügung:

Für das Gebiet der Nationalparkregion (Nationalpark und Landschaftsschutzgebiet) Sächsische Schweiz gem. Verordnung über die Nationalparkregion Sächsische Schweiz vom 23.10.2003 (NLPR-VO) wird das waldgesetzliche Betretungsrecht ab dem Tag der Bekanntmachung dieser Allgemeinverfügung wie folgt eingeschränkt:

1)        In der Zeit von 21:00 Uhr eines Tages bis 06:00 Uhr des Folgetages ist das Betreten des Waldes einschließlich aller Waldwege untersagt.

 

2)        Von 06:00 Uhr bis 21:00 Uhr ist das Verlassen der Waldwege untersagt. Für die Kernzone des Nationalparks gilt unabhängig von vorstehender Regelung das Verbot den Wald außerhalb gekennzeichneter Wege zu betreten (§ 6 Abs. 2 Nr. 16 NLPR-VO).

 

3)        Ausgenommen ist der Aufenthalt in den ausgewiesenen Trekkinghütten des Forststeigs, sofern diese vor 21:00 Uhr erreicht werden.

 

4)        Vom zeitweiligen Betretungsverbot sind die im § 15 Abs. 2 SächsWaldG genannten Personen und Sachverhalte ausgenommen.

 

5)        Die Allgemeinverfügung gilt bis zur Aufhebung der Waldbrandstufen 3 und 4.

Der vorsätzliche oder fahrlässige Verstoß gegen vorstehende Allgemeinverfügung ist gem.

§ 52 Abs. 5 SächsWaldG als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße bedroht. Diese kann bis zu 2.500 €, in besonders schweren Fällen bis zu 10.000 €, betragen.

 

Begründung:

Aufgrund der trockenen Witterung und der hohen Temperaturen besteht eine außerordentlich große Waldbrandgefahr. In den vergangenen Tagen mussten die Feuerwehren häufig Waldbrände bekämpfen, deren Entstehung häufig im Zusammenhang mit Freilandübernachtungen stand.

Zum Schutz des Waldes und der Waldbesucher war vorstehende Allgemeinverfügung zu erlassen. Sie war für sofort vollziehbar zu erklären, um den mit ihr bezweckten Erfolg ohne Verzögerung zu bewirken.

Überdies können die Forstschutzbeauftragten und die Vollzugspolizeibediensteten Platzverweise aussprechen.

Diese Allgemeinverfügung wird gemäß § 80 Abs. 2 Nr.4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) für sofort vollziehbar erklärt.

gez.

Weigel

Beigeordneter für Bau und Umwelt

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