Niedrigwassersituation in den Gewässern –

Nicht nur Blumen und Gemüsepflanzen sind während der derzeit herrschenden Wetterlage vom Austrocknen bedroht, sondern auch die in den Gewässern lebenden Tiere und Pflanzen, die ohne Wasser nicht überleben können. Wegen der andauernden Trockenperiode ist die Wasserführung in den Gewässern des Landkreises vielerorts bereits stark zurückgegangen. Das kann speziell bei kleinen und mittleren Bächen zunehmend zu einem ernsthaften Problem für die Lebewesen im und am Wasser führen.

Eine wesentliche Entschärfung der Niedrigwasserlage ist nicht in Sicht. Da die Temperaturen weiter sommerlich bleiben, werden eventuelle Niederschläge wahrscheinlich nur lokal und nur kurzzeitig für Entspannung sorgen. Diese angespannte Situation darf nicht noch durch Wasserentnahmen  verschärft werden. So ist grundsätzlich sparsam mit Wasser, z. B. für die Gartenbewässerung oder das private Badevergnügen, umzugehen.|

Wasser im Rahmen des Gemeingebrauchs kann mittels Handgefäßen bzw. Gießkannen aus Bächen geschöpft werden, dabei ist die Entnahme auf ein Minimum zu beschränken oder derzeit ganz darauf zu verzichten.

 

 

Ab dem 12.08.2020 tritt folgende Allgemeinverfügung in Kraft:

 

Öffentliche Bekanntmachung des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge zur Wasserentnahme aus oberirdischen Gewässern

 

Auf Grundlage des § 100 Absatz 1 Satz 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in geltender Fassung (i. g. F.) erlässt die untere Wasserbehörde des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge folgende Allgemeinverfügung und schränkt somit auch den aus § 26 WHG gestatteten Eigentümer- und Anliegergebrauch ein.

 

Benutzungsregelnde Allgemeinverfügung

 

  1. Wasserentnahmen aus oberirdischen Gewässern (vgl. § 3 Nr. 1 WHG) auf dem Gebiet des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge zu Bewässerungszwecken werden bis einschließlich 30. September 2020 untersagt. Es liegt im Ermessen der Behörde die Allgemeinverfügung vorzeitig zu widerrufen.

Das Schöpfen mit Handgefäßen im Rahmen des Gemeingebrauchs (§ 16 Sächsisches Wassergesetz – SächsWG i. g. F.) ist vom vorgenannten Verbot nicht betroffen.

 

  1. Die Untersagung erstreckt sich außerdem auf rechtlich zugelassene Wasserentnahmen, zum Beispiel Wasserentnahmen zum Zwecke der Bewässerung, auch in der Landwirtschaft, Forstwirtschaft und dem Gartenbau.

 

  1. Die Allgemeinverfügung gilt ab dem Tag nach der Bekanntgabe.

 

  1. Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird angeordnet.

 

Gründe

 

Nach § 109 Absatz 1 Nr. 3 SächsWG ist das Landratsamt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge die Untere Wasserbehörde. Die Untere Wasserbehörde ist nach § 110 Absatz 1 SächsWG i. V. m. der SächsWasserZuVO sowie § 3 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG i. m. § 1 SächsVwVfZG für die Erteilung der vorliegenden Allgemeinverfügung sachlich und örtlich zuständig.

 

Aufgrund der anhaltenden Trockenheit haben sich in den Gewässern sehr niedrige Wasserstände eingestellt. Eine Änderung dieser Situation ist derzeit nicht absehbar. Anhaltende Niedrigwasserstände stören die in und an Gewässern lebenden Organismen und Pflanzen nachhaltig. Die natürliche Selbstreinigungskraft der Gewässer ist durch die niedrigen Wasserstände und die damit verbundene Reduzierung der Sauerstoffzufuhr bei steigender Wassertemperatur erheblich beeinträchtigt. Ein anhaltendes ungeregeltes Entnahmeregime würde diese Situation weiter verschärfen.

 

Die Allgemeinverfügung ist angemessen und geeignet, um vorsorglich die Lebensgrundlage Wasser, gewässerökologische Belange und das Wohl der Allgemeinheit zu schützen und zu erhalten.

 

Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird gemäß § 80 Absatz 2 Nr. 4 der VwGO angeordnet, da es im Interesse der Allgemeinheit nicht vertretbar wäre, wenn auf Grund eines Widerspruches gegen die Allgemeinverfügung bis zum Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens Oberflächenwasser aus den oberirdischen Gewässern entnommen werden würde. Daher begründet sich ein besonderes öffentliches Interesse, welches eine sofortige Vollziehung rechtfertigt.

Durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung, hat der Widerspruch gegen diese Allgemeinverfügung keine aufschiebende Wirkung.

 

Die Allgemeinverfügung ergeht unter dem Vorbehalt des Widerrufs und tritt am Tag nach ihrer Bekanntgabe in Kraft. Die Einhaltung des Entnahmeverbotes wird stichprobenartig überwacht. Bei Verstößen können Bußgelder in Höhe von bis zu 50.000 EUR anfallen (vgl. § 103 WHG i. V. m. § 122 SächsWG).

 

Rechtsbehelfsbelehrung

 

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Landratsamt des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge, Schloßhof 2/4, 01796 Pirna einzulegen.

 

gez. Weigel

 

Die Allgemeinverfügung kann im Original zu den Geschäftszeiten im Landratsamt, Referat Gewässerschutz, Weißeritzstraße 7, 01744 Dippoldiswalde, eingesehen werden. Die elektronische Fassung finden Sie auf der Internetseite der Landkreisverwaltung unter: www.landratsamt-pirna.de/bekanntmachungen.html

 

 

Kontakt:

Landratsamt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge

Referat Gewässerschutz

Weißeritzstraße 7, 01744 Dippoldiswalde
Telefon: 03501 515-3410
E-Mail: gewaesserschutz@landratsamt-pirna.de

 

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