Covid-19: Staatsregierung beschließt weitere Regelungen

Auch GaststĂ€tten, Friseursalons und BaumĂ€rkte mĂŒssen schließen

Um die weitere Ausbreitung des Coronavirus einzudĂ€mmen, hat die Staatsregierung heute weitere Maßnahmen getroffen. Nachdem bereits in der letzten Woche Schulen und Kitas geschlossen, Veranstaltungen verboten sowie der Handel und das Hotel- und GaststĂ€ttengewerbe eingeschrĂ€nkt wurde, wurden heute weitere VerschĂ€rfungen auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes beschlossen.

Die AllgemeinverfĂŒgung vom 18. MĂ€rz wird weiter verschĂ€rft. Zu den GeschĂ€ften und Einrichtungen, die jetzt geschlossen werden mĂŒssen, gehören nun auch Badeanstalten, Friseure, Bau- und GartenbaumĂ€rkte. In den GeschĂ€ften, die öffnen dĂŒrfen, mĂŒssen die Auflagen zur Hygiene eingehalten werden. Dazu gehören u. a. ausreichende Waschgelegenheiten und Desinfektionsmittel fĂŒr das Personal, die regelmĂ€ĂŸige Desinfektion von Einkaufswagen, KassenbĂ€ndern in kurzen AbstĂ€nden, das Verbot von Selbstbedienung bei offenen Backwaren, Steuerung des Zutritts zur Vermeidung von Warteschlangen. Dienstleister und Handwerker dĂŒrfen ihrer TĂ€tigkeit nur dann nachgehen, wenn diese ohne Publikumsverkehr stattfindet. GaststĂ€tten sind zu schließen. Ausgenommen sind Personalrestaurants und Kantinen in der Zeit zwischen 6 und 18 Uhr, wenn sie die Hygieneauflagen erfĂŒllen. GaststĂ€tten ist zwischen 6 und 20 Uhr ein Außer-Haus-Verkauf erlaubt bzw. ein Liefer- und Abholservice ohne zeitliche BeschrĂ€nkung.

Zudem wird ein Besuchsverbot fĂŒr KrankenhĂ€user und Gesundheitseinrichtungen gelten. Die AllgemeinkrankenhĂ€user setzen ihren jeweiligen Krankenhaus-Alarm- und Einsatzplan in Kraft und fĂŒhren eine tĂ€gliche Analyse der Versorgungssituation mindestens in Bezug auf die Notfallversorgung und COVID-19 durch. Planbare Aufnahmen sind in den AllgemeinkrankenhĂ€usern so zu reduzieren, dass in ein bis zwei Wochen die AufnahmekapazitĂ€ten fĂŒr COVID-19 Patienten bereitstehen. Jedes Krankenhaus und jede Reha-Klinik ergreift Maßnahmen, um den Eintrag von Corona-Viren zu erschweren. Dazu gehören Besuchsverbot bzw. restriktive EinschrĂ€nkungen der Besuche, Schließung von Kantinen, Absage aller öffentlichen Veranstaltungen.

FĂŒr Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe wird ein Betreuungsverbot ausgesprochen. Genehmigungspflichtige stationĂ€re Einrichtungen der Hilfen zur Erziehung sowie WohnstĂ€tten, in denen Leistungen der Eingliederungshilfe an Kinder und Jugendlichen erbracht werden, sind prioritĂ€r aufrecht zu erhalten. Zum Schutz der untergebrachten Kinder und Jugendlichen und zum Schutz des öffentlichen Wohles dĂŒrfen diese Einrichtungen von Besuchern nicht betreten werden. Vom Betretungsverbot ausgenommen sind therapeutisch zwingend erforderliche oder medizinisch notwendige Besuche.

Ebenfalls ein Besuchsverbot wird fĂŒr Alten- und Pflegeheime ausgesprochen. Alten- und Pflegeheime, Einrichtungen und ambulant betreute Wohngemeinschaften und Wohngruppen fĂŒr Menschen mit Behinderungen sowie stationĂ€re Einrichtungen der Pflege und Hospize im Freistaat Sachsen dĂŒrfen von Besucherinnen und Besuchern nicht betreten werden. Vom Verbot ausgenommen sind therapeutische oder medizinisch notwendige Besuche. Ausnahmen fĂŒr nahestehende Personen (z.B. im Rahmen der Sterbebegleitung) können im Einzelfall unter Auflagen zugelassen werden. Diese Personen haben ihren geplanten Besuch telefonisch bei der Einrichtung anzukĂŒndigen. Eine Betreuung von TagespflegegĂ€sten in Tagespflegeeinrichtungen, die in keinem Verbund zu einer stationĂ€ren Pflegeeinrichtung stehen, ist fĂŒr eine Notfallversorgung aufrecht zu erhalten. PflegebedĂŒrftige, Pflegepersonen und andere Angehörige sind angehalten, familiĂ€r die Versorgung oder zumindest den Transport zur und von der Einrichtung sicherzustellen.

Beschlossen wurden auch EinschrĂ€nkungen, denen WerkstĂ€tten fĂŒr Menschen mit Behinderungen kĂŒnftig unterliegen. Diese betreffen neben den WerkstĂ€tten auch andere tagesstrukturierende Angebote fĂŒr Menschen mit Behinderungen. Beide Einrichtungen dĂŒrfen von den dort beschĂ€ftigen und betreuten Menschen nicht betreten werden. Von dem Verbot ausgenommen sind Menschen mit Behinderungen, deren notwendige Betreuung und pflegerische Versorgung nicht durch Eltern, Angehörige oder sonstiges Betreuungspersonal sichergestellt werden kann. Auch diejenigen Menschen mit Behinderungen können ausgenommen werden, die zur Aufrechterhaltung des wirtschaftlichen Betriebs der Werkstatt in besonders wichtigen Teilbereichen zwingend erforderlich sind. In diesen FĂ€llen hat die Leitung der Werkstatt dafĂŒr Sorge zu tragen, dass die erforderlichen hygienischen Maßnahmen umgesetzt werden.

Die AllgemeinverfĂŒgungen werden morgen veröffentlicht und treten am Sonntag, 22. MĂ€rz 2020, 0 Uhr in Kraft.

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