Betretverbot fĂŒr Alten- und Pflegeheime

AllgemeinverfĂŒgung des Landkreises SĂ€chsische Schweiz-Osterzgebirge zur Regelung des Betretungsverbots von Alten- und Pflegeheimen, Einrichtungen, die dem SĂ€chsischen Betreuungs- und WohnqualitĂ€tsgesetz unterfallen sowie stationĂ€re Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe auf dem Gebiet des Landkreises SĂ€chsische Schweiz-Osterzgebirge

– Alten- und Pflegeheime, Einrichtungen, die vom Anwendungsbereich des § 2 SĂ€chsischen Betreuungs- und WohnqualitĂ€tsgesetz (SĂ€chsBeWoG) erfasst sind, sowie stationĂ€re Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe im Landkreis SĂ€chsische Schweiz-Osterzgebirge dĂŒrfen von Besuchern nicht betreten werden.

– Vom Verbot der Ziffer 1 ausgenommen sind therapeutisch oder medizinisch notwendige Besuche, das Betreten durch Handwerker fĂŒr nicht aufschiebbare bauliche Maßnahmen am GebĂ€ude sowie Reparaturen an Infrastruktureinrichtungen sowie durch Angehörige bei Vorliegen eines dringenden Notfalls. Diese Personen haben ihren geplanten Besuch telefonisch bei der Einrichtung anzukĂŒndigen.|

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