Urlaub für Arbeitslose – nur nach vorheriger Genehmigung

Die Winterferien stehen vor der Tür. Deshalb möchten die Arbeitsagentur und das Jobcenter darauf hinweisen, dass die Kunden bei einer geplanten Urlaubsreise oder Ortsabwesenheit einige Bestimmungen beachten müssen.

 

Mit dem Bezug von Lohnersatzleistungen hat der Gesetzgeber nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten verbunden. Dazu gehört, dass Bezieher von Arbeitslosengeld mit ihrer Arbeitsagentur oder dem Jobcenter die geplante Abwesenheit vorher abstimmen müssen.

 

Dabei ist wichtig: Durch einen Urlaub darf sich zum Beispiel kein Arbeitsangebot verzögern, kein Vorstellungsgespräch platzen und keine Weiterbildung verschieben. Erfolgt die vorherige Meldung nicht, werden die Leistungen zu Unrecht bezogen. Der Leistungsträger stellt die Zahlung ein und/oder prüft eine Sanktionierung und fordert die Überzahlungsbeträge zurück, wenn während dieser Zeit einer Einladung in die Arbeitsagentur oder das Jobcenter nicht nachgekommen wurde.

 

Wer Urlaub plant, muss diesen innerhalb einer Woche vorher persönlich, telefonisch oder online unter www.arbeitsagentur.de bei der Arbeitsagentur bzw. dem Jobcenter melden. Liegt das Einverständnis vor, ist eine Weiterzahlung der Leistungen für bis zu drei Wochen im Jahr möglich.

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