Dresden: GeÀnderte Polizeiverordnung tritt ab 9. Februar in Kraft

Am Freitag, 9. Februar, tritt die neue Polizeiverordnung Sicherheit und Ordnung in Kraft. Sie ist im Amtsblatt der Stadt Dresden Nr. 6/2018 vom 8. Februar, ab Seite 19 veröffentlicht. Auch im Internet ist die neu beschlossene Polizeiverordnung nachzulesen unter www.dresden.de/polizeiverordnung.
Der Stadtrat hatte die Neufassung der Verordnung am 25. Januar beschlossen. Diese löst die bisherige vom 23. Juni 2016 ab.
Was hat sich gegenĂŒber der bisherigen Polizeiverordnung geĂ€ndert?
GeÀndert haben sich verschiedene Paragrafen, wobei die nachfolgend aufgelisteten die bedeutendsten sind:
-Ruhezeiten (§ 3 Absatz 1 und 2): Die einzuhaltenden Ruhezeiten von montags bis donnerstags sowie sonntags wurden um eine Stunde ausgeweitet, so dass nun eine Ruhezeit von 22 bis 7 Uhr (statt 6 Uhr) besteht. Außerdem entfĂ€llt auch fĂŒr organisierte Veranstaltungen von Vereinen aller Art (nicht nur Sportvereine) die Einhaltung der Mittagsruhezeiten an Sonnabenden.
-Leinenzwang (§ 7 Absatz 5): Der Leinenzwang fĂŒr Hunde gilt jetzt zusĂ€tzlich auch fĂŒr den Bereich der FahrgastunterstĂ€nde an Haltestellen der öffentlichen Verkehrsmittel. Die Gebiete, auf denen bereits schon jetzt Leinenzwang besteht, bleiben weiter gĂŒltig.
-FĂŒtterungsverbot (§ 9): In die Neufassung der Polizeiverordnung wurde aufgenommen, dass neben dem FĂŒttern von Tauben auch das FĂŒttern von Ratten verboten ist.
-Kinderbetteln (§ 13): Das Betteln mit und von Kindern (Personen unter 14 Jahre) ist verboten.

DarĂŒber hinaus gibt es ĂŒberarbeitete Formulierungen. Dazu zĂ€hlen:
-Aggressives Betteln: Die Vorschrift zum aggressiven Betteln (§ 12 c) wurde neu formuliert und damit der Tatbestand des aggressiven Bettelns – zum Beispiel durch körperliches Einwirken auf eine Person, Festhalten an der Kleidung, in den Weg stellen, wiederholten Ansprechen und das VortĂ€uschen körperlicher GebrĂ€chen – prĂ€ziser definiert.
-Abbrennen offener Feuer und Grillen: § 14 wurde neu formuliert. Insbesondere in Absatz 3 wird nun die BelÀstigung Dritter durch offene Feuer und Grillen genauer definiert. Eine BelÀstigung liegt dann vor, wenn Dritte durch Funkenflug oder Rauch gestört werden.

Weiterhin beinhaltet die Polizeiverordnung (wie bisher) drei Anlagen zu den
1. begrenzten Gebieten zum Leinenzwang fĂŒr Hunde
2. erlaubnispflichtigen Feuerstellen/GrillplÀtzen an der Elbe
3. erlaubnisfreien behördlich zugelassenen GrillplÀtzen im öffentlichen Bereich.

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