Der Winter hat sich mit Schnee und KĂ€lte ja bereits ein wenig in unseren Breiten gezeigt. Da ist es gut, sich die RĂ€um- und Streupflicht noch einmal in Erinnerung zu rufen. Die Stadt Freital hat die StraĂenreinigung und den Winterdienst im Rahmen der StraĂenreinigungssatzung geregelt und bestimmte Pflichten auf die EigentĂŒmer der AnliegergrundstĂŒcke (Verpflichtete) ĂŒbertragen.
Die Stadtverwaltung selbst lĂ€sst auf zirka zwei Dritteln des StraĂennetzes von Freital den Winterdienst durchfĂŒhren. Auch die Anliegerpflichten bei stadteigenen GrundstĂŒcken und die Bushaltestellenbereiche werden durch Unternehmen im Auftrag der Stadt ausgefĂŒhrt.
Neben der allgemeinen StraĂenreinigungspflicht haben die Verpflichteten bei Schneefall die Gehwege und ZugĂ€nge zu Ăberwegen vor ihren GrundstĂŒcken in einer solchen Breite von Schnee zu rĂ€umen, dass nach Möglichkeit keine Behinderungen mehr bestehen. Bei groĂem Schneefall muss der Schnee, sofern der Platz auf dem Gehweg nicht mehr ausreicht, in die VorgĂ€rten oder an andere geeignete Stellen gebracht werden. Er darf nicht auf die StraĂe geschoben oder verkehrsbehindernd gelagert werden. Die Ablagerung der anfallenden Schneemassen auf VerkehrsflĂ€chen (Fahrbahnrand) darf nur erfolgen, wenn es auĂerhalb des Verkehrsraumes keine Möglichkeit gibt. In der Regel ist es dann möglich, den Schnee so abzulagern, dass entlang des Bordsteins ein Wall entsteht, gegen den der Fahrbahnwinterdienst den Schnee absetzen kann.
Sind keine von der Fahrbahn baulich getrennten Gehwege vorhanden, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,50 Meter Breite entlang des AnliegergrundstĂŒckes. Dabei sollte der gerĂ€umte Schnee wenn möglich, unmittelbar an der GrundstĂŒcksgrenze abgelagert werden. Festgetretener oder auftauender Schnee ist ebenfalls â soweit möglich und zumutbar â zu lösen und abzulagern.
Bei Schnee- und EisglĂ€tte sind Gehwege sowie ZugĂ€nge zur Fahrbahn und zu Ăberwegen in einer solchen Breite abzustumpfen, dass der FuĂgĂ€ngerverkehr so weit wie möglich gewĂ€hrleistet ist. Als Streumaterial sind vor allem Sand, Splitt und Ă€hnliches abstumpfendes Material zu verwenden. Die Verwendung von auftauenden Mitteln ist auf ein unumgĂ€ngliches MaĂ zu beschrĂ€nken.
Die Verpflichtungen zur SchneeberĂ€umung gelten fĂŒr die Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr, an Sonnabenden, Sonntagen und Feiertagen von 8.00 bis 20.00 Uhr, und sind bei Schneefall unverzĂŒglich auszufĂŒhren. Gleiches gilt fĂŒr die Beseitigung von Schnee- und EisglĂ€tte. FĂŒr die Beschaffung und Entsorgung von Streumaterial sind die EigentĂŒmer der AnliegergrundstĂŒcke verantwortlich. VerstöĂe können mit BuĂgeld geahndet und die Pflichten zwangsweise auf Kosten der Verpflichteten durchgesetzt werden.
Weitere Informationen auch im Internet unter:
www.freital.de, Rubrik BĂŒrgerservice, Suchbegriff StraĂenreinigungssatzung.