Kitesurfen am Geierswalder See bleibt weiter verboten

Landesdirektion Sachsen lehnt Antrag der Gemeinde Elsterheide auf ausnahmsweise Gestattung des Kitesurfens ab

 

 

Die Landesdirektion Sachsen hat den Antrag der Gemeinde Elsterheide, das auf dem Geierswalder See verbotene Kitesurfen ausnahmsweise zuzulassen, abgelehnt.

 

Auf dem Geierswalder See ist das Kitesurfen grundsĂ€tzlich verboten, da auf diesem die Regelungen der SĂ€chsischen Schifffahrtsverordnung (SĂ€chsSchiffVO) gelten. Die Landesdirektion Sachsen kann, sofern entsprechende Voraussetzungen erfĂŒllt sind, auf dafĂŒr ausgewiesenen GewĂ€sserabschnitten aber Ausnahmen gestatten.

 

Beantragt war die Zulassung des Kitesurfens auf einem Areal im sĂŒdöstlichen Teil des Geierswalder Sees, nördlich des Schiffsanlegers Geierswalde, entlang des geotechnischen Sperrbereichs am Koschendamm.

 

Der Antrag musste abgelehnt werden, da die Voraussetzungen fĂŒr eine Ausnahme vom Verbot des Kitesurfens nicht erfĂŒllt sind.

 

So mangelt es bereits am Zugang zu der fĂŒr das Kitesurfen vorgesehenen WasserflĂ€che. Die geplante Ein- und Ausstiegsstelle befindet sich sowohl außerhalb der fĂŒr schiffbar erklĂ€rten WasserflĂ€che als auch außerhalb der FlĂ€che, fĂŒr welche die Gemeinde Elsterheide einen Nutzungsvertrag mit der Lausitzer und Mitteldeutschen Bergbau-Verwaltungsgesellschaft mbH (LMBV) abgeschlossen hat. Zudem enthĂ€lt der Nutzungsvertrag keine Regelung zum Kitesurfen, sodass es der Gemeinde Elsterheide bereits an der Nutzungserlaubnis seitens der LMBV fĂŒr das Kitesurfen fehlt.

 

Der Antrag musste auch wegen zu befĂŒrchtender Nutzungskonflikte abgelehnt werden. So befinden sich in unmittelbarer NĂ€he des geplanten Kitesurfareals ein Badebereich, der StĂŒtzpunkt einer Surfschule sowie eine Anlegestelle fĂŒr Fahrgastschiffe und Bootsvermieter. Ein weiterer Grund fĂŒr die Ablehnung des Antrages ist, dass die fĂŒr das Kitesurfen vorgesehene FlĂ€che entlang des geotechnisch gesperrten Koschendamms verlĂ€uft. Das bedeutet, dass selbst im Gefahrenfall oder bei einem Unfall aus SicherheitsgrĂŒnden nicht der kĂŒrzeste Weg zum Ufer angesteuert werden dĂŒrfte.

 

Bei der Entscheidung ĂŒber den Antrag der Gemeinde Elsterheide wurden Stellungnahmen des SĂ€chsischen Oberbergamtes, der Wasserschutzpolizei, des Zweckverbandes Lausitzer Seenland Brandenburg, der LMBV sowie der unteren Wasserbehörde (Landratsamt Bautzen) und oberen Wasserbehörde (Landesdirektion Sachsen) eingeholt und berĂŒcksichtigt.

 

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